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Nach dem alten Mietrechtsgesetz konnten Vermieter einen Makler beauftragen und die Provision in Höhe von bis zu 2,38 Kaltmieten auf den Mieter umwälzen.

Seit Juni 2015 gilt jedoch rechtskräftig das Bestellerprinzip. Es besagt, dass nun immer derjenige, der den Makler beauftragt, diesen auch entlohnen muss. Demnach kommen nach der neuen Regelung überwiegend nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter für das Maklerhonorar auf.

Höhe der Provision

Das Wohnungsvermittlungsgesetz – § 3 WoVermRG – gab bisher als Obergrenze für die vom Mieter zu entrichtende Provision zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer vor: also insgesamt 2,38 Monatsmieten. Diese Höhe gilt noch immer für die Mieter, sofern sie den Makler ausdrücklich mit einem Suchauftrag betraut haben und dieser ihnen eine Immobilie vermittelt. Dabei darf der Makler die Immobilie nicht bereits im Auftrag gehabt haben, sondern muss sie exklusiv neu beschaffen.

Bei Vermietern gilt diese Begrenzung der Provisionshöhe nicht, denn sie ist jetzt zwischen Vermieter und Makler frei verhandelbar. In der Praxis hat sich allerdings die Einigung auf 2,38 Kaltmonatsmieten eingependelt.

Allerdings sind Ausnahmen am Markt zu beobachten:

  • Es gibt bereits einige Makler, die beim Vermittlungsauftrag individuelle Leistungspakete mit differenzierten Provisionssätzen schnüren, die da lauten: Light, Standard oder Premium.
  • Es sind auch schon von der Miete unabhängige Pauschalangebote zu einem Festpreis – beispielsweise 1.000 Euro inkl. MwSt. – gesichtet worden.
  • Andere knüpfen die Provisionshöhe an das Volumen wiederkehrender Aufträge, so z. B. Großvermieter, die regelmäßig Immobilien zu vermieten haben – ab fünf monatlich – und dafür exklusiv einen Makler beauftragen. Hier werden diese Sätze genommen:
  • 1,19
  • 1,4875
  • 1,785
  • und die Ihnen bereits bekannten 2,38 Kaltmonatsmieten inkl. MwSt.
  • Bei schwer zu vermietenden Wohnungen oder solchen mit einer geringen Miete kann das Maklerhonorar entsprechend höher ausfallen. Hier sind auch drei bis fünf Kaltmonatsmieten möglich. Dies begründet sich in der Tatsache, dass der Aufwand hier ein wesentlich höherer ist als der bei vermeintlich leicht zu vermietenden Immobilien.

Denken Sie doch noch einmal über diese Vorteile eines Maklers bei Ihrer Mietersuche nach:

  • Der Makler bietet ständige Erreichbarkeit für Mietinteressenten und übernimmt alle Besichtigungstermine. Dies bedeutet eine enorme Zeitersparnis für Sie.
  • Der Makler prüft die Bonität von Mietinteressenten zu Ihrem Schutz.
  • Der Makler hat Fachwissen im Mietrecht und sorgt für sichere Mietverträge.
  • Der Makler ist Ihr verlängerter Arm, der Ihnen den Rücken freihält.
  • Das Maklerhonorar können Sie steuerlich absetzen.
  • Und es fällt nur im Erfolgsfalle an.
  • Mit dem Maklerhonorar können Sie fest planen, die Kosten der eigenen Vermarktung sind eher unkalkulierbar.

Und so weiter und so weiter und so fort.