Ihre Immobilie im Scheidungsfall – harter Tobak oder gütliche Einigung?
Ihre Immobilie im Scheidungsfall
Wenn die Ehegemeinschaft sich in unliebsames Wohlgefallen aufgelöst hat, befinden sich beide Partner nicht nur auf einer emotionalen Achterbahn, Sie müssen zudem zahlreiche unangenehme Dinge klären und organisieren. Neben der gefühlsbelasteten Frage nach der Zukunft der Kinder – wenn diese noch der Obhut bedürfen – steht diese im Raum: Wie soll es mit der gemeinschaftlichen Immobilie weitergehen?
Vor allem müssen Sie – und das kann die große Hürde sein – trotz aller Querelen gemeinsam entscheiden, denn: Auch wenn nur einer von Ihnen beiden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, muss der andere laut Bürgerlichem Gesetzbuch dem zustimmen, was mit Ihrem Haus geschehen soll. Im Wesentlichen haben Sie drei Alternativen:
1. Die Vermietung
Teilen Sie sich ein Einfamilienhaus, entpuppt sich diese Option meist als unwirtschaftlich. Besitzen Sie jedoch eine eher genormte Immobilie wie eine Wohnung, ein Reihen- oder Doppelhaus mit relativ kleinem Grundstück und neueren Baujahrs, macht die Vermietung durch die Überschaubarkeit des Instandhaltungsaufwands, der Rücklage und der Verwaltungskosten mehr Sinn.
Diese Variante setzt ein mögliches Miteinander zwischen Ihnen voraus, da sowohl Sie als auch Ihr ehemaliger Partner für die mit der Vermietung verbundenen Aufgaben verantwortlich sind. Auch das Risiko unzuverlässiger Mieter und damit auch das eines eventuellen Mietausfalls tragen Sie beide gemeinsam.
Übrigens: Vermietete Immobilien erzielen oftmals einen geringeren Kaufpreis als leerstehende – planen Sie diesen Fakt bitte ein, wenn Sie später doch noch den Verkauf in Betracht ziehen.
2. Einer von Ihnen behält die Immobilie, der andere erhält Geld
Demjenigen, der sich bereit erklärt, auf seinen Eigentumsanteil zu verzichten, steht eine Entschädigung vom dann verbleibenden Eigentümer zu. Dabei müssen Sie jedoch diverse Formalitäten beachten wie die Streichung der ausgezahlten Partei aus dem Grundbuch, die ausnahmslose Umschreibung aller Verträge – inklusive des Kreditabkommens – auf den zukünftig alleinigen Besitzer, die Fälligkeit der Grunderwerbssteuer bei Eigentumsübertragung und so weiter und so fort.
3. Der Verkauf
Dieser bietet Ihnen die Möglichkeit, sich beide langfristig finanziell zu entlasten, da Sie die beschwerlichen Immobilien-Kredite mit dem Verkaufserlös abbezahlen könnten. Damit ist Schuldenfreiheit in Sicht und sogar ein eventueller Gewinn, wenn nach der Tilgung eine Summe verbleiben sollte. Diese wird zu gleichen Teilen unter Ihnen aufgeteilt.
Auch emotional erfahren Sie mit dem Verkauf eine Befreiung, da eine gemeinsame Immobilie mit dem ehemaligen Partner unter Umständen neue Partnerschaften belasten würde.
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