Bestellerprinzip
Wer zahlt den Makler?
Vor dem Jahr 2015 sah es in der Praxis so aus, dass Vermieter zwar einen Makler mit der Suche nach einem geeigneten Mieter beauftragt hatten, aber in sehr vielen Fällen kein Honorar für dessen zeitraubende und wertvolle Dienstleistung bezahlen wollten – obwohl sie selbst in den Genuss von sehr vielen Vorteilen kamen. Das lag u. a. daran, dass die Mieter zähneknirschend dazu bereit waren, die Courtage zu tragen, um die Wohnung/das Haus zu bekommen – zumindest in Ballungszentren hat es sich häufig so zugetragen.
Dabei sei angemerkt, dass die Dienstleistungsqualität des Maklers durch die Vermieter nicht überprüft wurde, da er ja schließlich nichts dafür zahlen musste. Hauptsache, der er hatte einen Mieter, der seine Miete pünktlich zahlt.
Ich war schon immer ein Verfechter des Prinzips: „Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen“.
Denn für Vermieter gibt es reichlich Gründe, besser einen Immobilienmakler zu beauftragen, als sich selbst um die Vermietung zu kümmern. Allein schon der enorme zeitliche Aufwand, den eine Neuvermietung mit sich bringt, ist für die meisten Berufstätigen kaum zu bewältigen. Vor allem dann, wenn sie selbst nicht vor Ort wohnen. Zudem sind Immobilienmakler auch darin Profis, den Marketingturbo für die Vermarktung einzuschalten und bei der Mieterauswahl auch die Spreu vom Weizen zu trennen. Ich gehe davon aus, dass Sie einen seriösen Mieter haben möchten. In der Praxis ist es allerdings so, dass Privatvermieter oft nicht erfahren genug sind, um eventuelle Mietnomaden zu erkennen. Ein Makler hingegen ist durch seine Routine in dieser Angelegenheit deutlich versierter.
Nun gilt jedoch das Bestellerprinzip. Was beinhaltet es aktuell und wie wirkt es sich in Zukunft aus?
Die Novellierung des Mietrechtsgesetzes innerhalb des von der Regierung beschlossenen Pakets für bezahlbares Wohnen und Bauen besagt nach marktwirtschaftlichem Prinzip: Wer einen Makler engagiert, ihn also „bestellt“, hat auch dessen Provision zu tragen.
Aber: Die Reform ist zurzeit ausschließlich für den Mietwohnungsmarkt verbindlich.
Es schreibt vor: Der Vermieter hat die Maklerprovision nun selbst zu zahlen. Damit soll verhindert werden, dass – wie vor der Neuregelung üblich – ein Vermieter seine Wohnung über einen Makler anbietet und sich dessen Honorar anschließend vom Mieter sichert, in dem er diesen für die Courtage aufkommen lässt.
Hintergrund ist also die Entlastung von Mietern, vor allem in Ballungsräumen und so mancher Universitätsstadt. Die dortige Struktur sorgt dafür, dass sich auch für wenig begehrte Mietwohnungen zahlreiche Interessenten und somit solvente Mieter finden. Diesen dafür die Entrichtung der Provision anzulasten, steht in den Augen der Regierung in keinem Verhältnis.
Eine Weitergabe oder Umlegung der Vermittlungskosten an den Mieter ist aufgrund dessen ausgeschlossen. Allerdings wird eine Ausnahme gemacht: wenn der Makler ausdrücklich im schriftlich bestätigten Auftrag des Mieters handelt.
Das Bestellerprinzip betrifft demzufolge lediglich die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen.
Als Vermieter können Sie nur von dem Service Ihres Maklers profitieren. Warum ist das so?
- Er leistet Qualitätsarbeit bezüglich der Mieterauswahl
- und erspart Ihnen die massenhaften Anrufe der Interessenten und auch die Samstagsbesichtigungen etc.
- Er kennt sämtliche juristischen Fallstricke und weiß diese geschickt zu händeln.
- Das bedeutet für Sie Netz und doppelten Boden,
- die Befreiung von Stress und
- Ihren hohen Freizeitgewinn.
- Da Zeit auch Geld ist, sich zudem die Höhe der Provision regional unterscheidet und auch individuell festgelegt ist, bleibt für Sie unter dem Strich:
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Sicherheit und Ihre Entlastung.
Die Voraussage der Experten
Sowohl Gewerberaummietverhältnisse als auch der Ver- und Ankauf von Immobilien sowie Grundstücken sind von der Reform aktuell nicht betroffen. In diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 652 ff des BGB. Folglich hat der Käufer beim Erwerb einer Immobilie auch weiterhin in die Dienste des Maklers zu investieren.
Einer Prognose zufolge wird das Bestellerprinzip in den nächsten zwei bis drei Jahren genauso bei der Veräußerung greifen. Doch hier gilt analog zu Vermietung: Das Engagement Ihres Maklers bietet Ihnen bei dem effizienten Verkauf Ihrer Immobilie ebenso nur Vorteile.