Maklercourtage
Sofern beim Verkauf einer Immobilie ein Makler beauftragt wird, ist ein Erfolgshonorar in Form einer Maklercourtage für dessen Tätigkeit fällig. Bundesweit gibt es dazu unterschiedliche Modelle. In den Bundesländern Hamburg, Bremen und Hessen sowie Berlin und Brandenburg werden die Maklergebühren üblicherweise komplett vom Käufer getragen, in den übrigen findet eine Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer statt – wobei es mittlerweile auch möglich geworden ist, dass der Verkäufer die gesamte Maklergebühr übernimmt.
Wie viel ist zu zahlen?
Das ist gesetzlich nicht geregelt. Generell fällt bei der erfolgreichen Vermittlung immer ein prozentualer Satz in Abhängigkeit des Verkaufspreises an. Traditionell gibt es Regionen, in denen er höher ist als in anderen. Aus einer dementsprechenden Aufschlüsselung ergeben sich folgende Vergütungen, die bei der Vermittlung Ihrer Immobilie oder Ihres Grundstücks zu Stande kommen – dabei nennen die Werte in Klammern die Provision inklusive 19 % MwSt.:
Da die Provisionssätze kein rechtskräftiges Fundament haben, können Sie diese auch grundsätzlich mit dem Makler aushandeln. Demnach sind auch abweichen Regelungen möglich, wie z. B.:
Die reine Innenprovision
Dadurch, dass für Vermietungen bereits das Bestellerprinzip eingeführt worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass dieses auch auf den Verkauf von Immobilien ausgedehnt werden könnte, zeichnet sich mittlerweile der Trend einer reinen Innenprovision von 7,14 % ab.
Aufgrund von sehr vielen Vorteilen für den Verkäufer und auch für den Makler gehen immer mehr Menschen dazu über, eine solche Gebühr in Höhe von 6 % zzgl. MwSt. zu vereinbaren. Dabei wird der „Käuferanteil“ in den Kaufpreis eingepreist, es findet also eine Umschichtung statt.
Das hat für den Makler u. a. diesen Vorzug:
Er kann Sie vollumfänglich vertreten. Sie profitieren somit ganz klar von:
- höherer, qualifizierterer Nachfrage nach Ihrer Immobilie
- schnellerer Vermittlung
- und der uneingeschränkten Wahrung Ihrer eigenen Interessen
Im Gegensatz dazu steht der Makler bei Anwendung des herkömmlichen Konzepts – also der Provisionsaufteilung zwischen Ihnen und Ihrem Käufer – in einem Zwiespalt, denn: es ist ihm nicht erlaubt, sich in die Kaufpreisverhandlung einzumischen. Er darf lediglich Sie und den Käufer zusammenführen, damit Sie dann selbst untereinander den Preis vereinbaren.
Schaltet sich der Makler doch in die Kaufpreisverhandlung ein und vertritt die Interessen beider Parteien, läuft er die Gefahr der unzulässigen Doppeltätigkeit. Auf diese Weise würde der Makler seinen Provisionsanspruch verwirken.
Darüber hinaus sollten Sie und der Käufer sich bei der anteiligen Provisionszahlung fragen: Kann ein Makler so für meine Interessen einstehen – und zwar in vollem Umfang? Die Antwort ist eher ein klares Nein.
Der Makler, der mit der reinen Innenprovision arbeitet, steht somit in keinem Interessenskonflikt, da er ausschließlich und ungeschmälert für Ihre Interessen eintritt – als seinem einzigen Auftraggeber.
Es gibt sieben gravierende Vorteile für alle Beteiligten, die für dieses Provisionsmodell sprechen:
- Ihre Immobilie hebt sich von der Masse ab
- mehr Anfragen
- keine Irritationen wegen des 14-tägigen Widerrufsrechts für Kaufinteressenten
- weniger Preisverhandlungen
- eine bessere Finanzierung für den Käufer, da dieser weniger Eigenkapital aufbringen muss
- einen Vertragspartner
- und die richtige, weil ausnahmslose Interessensvertretung im Sinne des Verkäufers, sprich:
ganz in Ihrem Sinne.
Zur besseren Verdeutlichung der unterschiedlichen Provisionsmodelle, habe ich Ihnen eine direkte Gegenüberstellung zur Maklercourtage mit allen Vor- und Nachteilen zusammengestellt.
Urteilen Sie selbst. Was meinen Sie, mit welchem Modell der Maklercourtage werden Sie besser fahren?